Eine Wertminderung i.H.v. 670,– Euro, die 20% der Netto-Reparaturkosten entspricht, ist bei einem Neufahrzeug, das knapp drei Monate zugelassen ist und über eine Laufleistung von weniger als 10.000 km verfügt, zulässig, wenn ein nicht unerheblicher Sachschaden ohne Eingriff in das Fahrzeuggefüge vorliegt.

Aus den Gründen:

… Bei Reparaturkosten von fast 3.350,– Euro handelt es sich um einen immerhin grundsätzlich nicht unerheblichen offenbarungspflichtigen Schaden, für den sich die Klägerin im Falle der Weiterveräusserung eines so relativ neuen Fahrzeugs von einem Wiederbeschaffungswert von 32.800,– Euro einen beträchtlichen Abzug gefallen lassen müsste, zumal auch ein potentieller Käufer seinerseits beim Weiterverkauf offenbaren müsste, ein Fahrzeug mit einem – wenn auch möglicherweise ordnungsgemäss reparierten – Vorschaden zu veräussern. Unter diesen Umständen erscheint eine Wertminderung von 400,– Euro zu gering bemessen …

Quelle: Urteil des AG Köln vom 28.01.2011, Az.: 263 C 386/10

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