Für ein sieben Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 191.000 km, das sich in einem überdurchschnittlich gepflegten Zustand befindet, kann eine Wertminderung in Höhe von 5% der Netto-Reparaturkosten geltend gemacht werden.

Aus den Gründen:

… Die Schadenshöhe ist im Wesentlichen unstreitig. Als Wertminderung erscheint ein Betrag von 200,– Euro angemessen und ausreichend. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten u.a. auch darauf hingewiesen, dass die von ihm angenommene Wertminderung nicht auf dem Verdacht eventuell verborgener Mängel beruht – dies mag bei den heutigen Reparaturmöglichkeiten bei Durchführung einer fachgerechten Reparatur zweifelhaft sein – aber möglicherweise auf verbleibende Restunfallspuren. Andererseits hat er auf den überdurchschnittlich gepflegten Zustand des Fahrzeugs der Klägerin hingewiesen, so dass eine Wertminderung von 200,– Euro – ca. 5% der Netto-Reparaturkosten – angemessen und ausreichend erscheint. …

Quelle: Urteil des AG Köln vom 17.12.2010, Az.: 263 C 240/10

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