Der merkantile Minderwert ist durch Schätzung des Gerichts zu ermitteln. Dabei sind besondere Umstände des konkreten Einzelfalls in die Überlegungen mit einzubeziehen. Dazu zählen z.B. die Fahrleistung, das Alter, der Zustand des Fahrzeugs, mögliche Vorschäden und die Anzahl der Vorbesitzer.

Aus den Gründen:

… Der merkantile Minderwert ist die Differenz zwischen dem erzielbaren Verkaufspreis vor dem Unfall und demjenigen nach der Reparatur. Es steht grds. im freien Ermessen des Gerichts, ob es ein Sachverständigengutachten als Grundlage für die Schätzung einholt.

Im vorliegenden Fall war es angezeigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Das Gericht schliesst sich nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten an. Danach ist ein Minderwert in Höhe von 500,– Euro als angemessen anzusehen. Der Sachverständige hat sämtliche wertbeeinflussenden Faktoren berücksichtigt. Er hat die gängigen Berechnungsmethoden berücksichtigt …

Quelle: Urteil des AG Berlin-Mitte vom 12.03.2010, Az: 114 C 3146/08

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