21 C 461/09

Verkündet am 23.02.2010

AMTSGERICHT MINDEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Minden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2010 durch die Richterin am Amtsgericht Niewerth

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 583,86 EUR nebst 5% Zinsen seit dem 14.10.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 22 % der Kläger, zu 78 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiteren Schadenersatzes in Höhe von 583,86 Euro gem. §§ 7,17,18 StVG, 6 Pflichtversicherungsgesetz. Unstreitig haftete die Beklagte im vollem Umfang auf Schadenersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.09.2008. Aus diesem Verkehrsunfall stehen dem Kläger noch 400,00 Euro an Wertminderung und weitere Gutachterkosten in Höhe von 183,86 Euro zu.

Gemäß dem Gutachten des Sachverständigen B……. vom 24.09.2008 und der ergänzenden Stellungnahme vom 03.02.2009 ist an dem Klägerfahrzeug durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein merkantiler Minderwert von 400,00 Euro eingetreten. Das Gericht hat keine Bedenken, dass nach den Umständen dieses Einzelfalls bei dem erstmals am 28.01.2000 zugelassenen, zum Unfallzeitpunkt gut 8 Jahre alten Unfallfreien und im Wesentlichen nicht vorgeschädigten Fahrzeug im gepflegten Allgemeinzustand mit einer Laufleistung von 123.000 km, und den angesichts des Wiederbeschaffungswertes von 9,200,00 Euro hohen Reparaturkosten von 6.876,24 Euro brutto und 5.778,35 Euro netto ein Minderwert zu bejahen ist. Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges und bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann. Er hat in der Entscheidung NJW 2005, 277 jedoch bestätigt, dass nach sachverständiger Beratung auch die Zubilligung eines merkantilen Minderwertes bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km nicht zu beanstanden ist. Hierzu hat der Sachverständige B……. in seinem Gutachten ergänzend und überzeugend ausgeführt, dass wertminderungsrelevante Faktoren neben Alter, Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges, der Anzahl der Vorbesitzer auch die Marktgängigkeit und die Ausstattung sind. Die Höhe einer merkantilen Wertminderung wird wesentlich durch den Wiederbeschaffungswert, die Art des Schadens und als subjektives Element auch das Käuferverhalten bestimmt. Der Sachverständige hat richtig ausgeführt, dass das Fahrzeug für sein Alter eine unterdurchschnittliche Laufleistung aufwies. Die Art des Schadens und der Reparaturaufwand der im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert sehr hoch war und mit Beseitigung der Schäden im Karosseriegefüge verbunden war, führt zu einer Offenbarungspflicht des Eigentümers im Falle des Verkaufs. Diese Einschätzung des Sachverständigen ist überzeugend. Der Annahme eines merkantilen Minderwertes steht auch nicht entgegen, dass technische Folgeschäden aus dem Schadensereignis ausgeschlossen sind. Maßgeblich ist insoweit nämlich nicht die technische Sicht eines Sachverständigen, sondern die Minderung des Verkaufswertes, der trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Käuferpublikums vor allem wegen des Verdachtes verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Gerade im Hinblick auf den Schadensumfang und die Tiefe des Schadens, der sich auf tragende Karosserieteile erstreckt hat, ist die Annahme der Wertminderung nachvollziehbar und plausibel. Auch die Höhe der von dem Sachverständigen geschätzten Wertminderung stehen Bedenken des Gerichtes nicht entgegen.

Darüber hinaus hat der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 183,86 Euro. Durch die Weigerung der Beklagten, eine Wertminderung zu zahlen, durfte der Kläger den Sachverständigen B…… mit der Ergänzung seines Gutachtens beauftragen, da auch diese gutachterlichen Ausführungen zur Ermittlung der Schadenshöhe notwendig waren.

Insgesamt stehen dem Kläger somit weitere 583,86 Euro aus dem Schadensereignis als Schadenersatz zu.

Die Zinsforderung des Klägers folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der ihr gesetzten Zahlungsfrist in Verzug und hat nunmehr die gesetzlichen Zinsen zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 ZPO. Der Kläger hatte die Kosten zu tragen, soweit er die Klage zurückgenommen hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Niewerth

Quelle: Urteil des Amtsgericht Minden vom 23.02.2010, Az.: 21 C 461/09

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