Geschäftsnummer:

58 O 75/08

verkündet am 15.09.2008

Reckewitz,
Justizsekretär

Landgericht Berlin

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

 

hat die Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin , Littenstraße 12-17, 10179 Berlin (Mitte), durch den Vorsitz durch den Richter am Landgericht Luhm-Schier als den zur Entscheidung berufenen Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2008

 

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt , an den Kläger 15.196,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.546,35 € seit dem 22. Januar 2008 und aus weiteren 650 € seit dem 9. Juni 2008 zu zahlen.
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger m Höhe von 767,80 € von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten gemäß der Honorarnote vom 13. Februar 2008 zur Rechnungsnummer 0800125 über insgesamt 911,40 € freizustellen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% hiervon vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in 10243 Berlin (Friedrichshain) auf Schadensersatz in Anspruch.

………………………

……………………..

III.

Der dem Kläger unfallbedingt entstandene Sachschaden ist wie folgt ersatzfähig:

Die Berechnung erfolgt netto
Reparaturkosten lt. Privatgutachten Dipl.-Ing. P. B… (DEKRA) vom 06. Juni 2007 12.668,32 €
(merkantiler) Minderwert lt. Privatgutachten Dipl.-Ing. P. B… (DEKRA) vom 06. Juni 2007 1.400,00 €
Sachverständigenkosten gemäß Rechnung DEKRA vom 06. Juni 2007 458,03 €
Nebenkosten (pauschal, gemäß § 287 ZPO geschätzt) 20,00 €
Nutzungsausfallentschädigung 10 Tage zum Tagessatz von 65,00 € 650,00 €
gesamter Unfallsachschaden 15.196,35 €

 

Der Kläger kann, wie die Beklagten wissen, seinen Schaden auf der Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen, auch wenn damit gewisse finanzielle Vorteile verbunden sein sollten.

Die Reparaturkosten sind nach Grund und Höhe von den Beklagten nicht substantiiert angegriffen worden. Abgesehen davon, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers, „insbesondere die Stauchung der Ersatzradmulde und Brechung “ , durchaus bei einer Kollisionsgeschwindigkeit „von ca. 30 km/h“ entstanden sein können, das Gericht weder eine diesbezügliche Unmöglichkeit noch überhaupt erkennen kann, dass es sich bei der vorgetragenen Geschwindigkeit um eine geringe Geschwindigkeit gehandelt hätte, ist das erst mit dem Schriftsatz vom 12. September 2008 erfolgte Bestreiten unsubstantiiert und jedenfalls als verspätet gemäß § 296 Abs. 2 i. V. m. § 282 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Bereits mit der Ladungsverfügung vom 18. Juni 2008 hat das Gericht die Beklagten darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag unsubstanüiert sei; diese Hinweise haben die Beklagten am 20. Juni 2008 erhalten. Erst mit dem Schriftsatz vom 12. September 2008 (Freitag), der erst nach Geschäflsschluss bei dem Landgericht vorab per Telefax eingegangen ist, dem Gericht erst wenige Minuten vor der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat und dem Kläger gar erst im Termin übergeben worden ist, haben die Beklagten weiter vorgetragen. Einen Grund für die Verspätung haben die Beklagten allerdinge nicht genannt. Angesichts eines Zeitraumes von fast zwei Monaten beruht die Verspätung ersichtlich auf grober Nachlässigkeit; dass die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, liegt auf der Hand, es müsste zur Schadenshöhe und Kausalität Beweis erhoben werden.

Entsprechend als verspätet gemäß § 296 Abs. 2 i.V.m. § 282 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist auch der Vortrag der Beklagten, wonach die Weiternutzung des reparierten Fahrzeuges über wenigstens sechs Monate bestritten wird. – Abgesehen davon ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich hier um einen wirtschaftlichen Totalschaden handeln könnte.

Die geltend gemachte merkantile Wertminderung ist in dem Gutachten der DEKRA – die sich wie die Erfahrung zeigt jedenfalls nicht zu überhöhten Ansätzen hinreißen lässt – ausgewiesen und wird von den Beklagten allein unter Hinweis auf Alter und Laufleistung des Fahrzeuges (Unfalldatum; 2. Juni 2007; Erstzulassung: 23. Januar 2004; Kilometerstand: 59.774 km) bestritten.

Das ist unzureichend. Abgesehen davon, dass auch früher die Grenze erst bei einem Alter von mehr als 5 Jahren bzw. einer Kilometerleistung von über 100.000 km gezogen wurde (vgl. etwa Gerlach, DAR 2003 S. 49), entspricht es der heute weit überwiegenden Auffassung, dass ein merkantiler Minderwert erst bei einem Alter von mehr als 15 Jahren und einer Kilometerleistung von über 150.000 km im Regelfall nicht mehr auftritt (vgl. etwa Greiner, zfs 2006 S. 63 ff. und 124 ff. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 -, NJW 2005 S. 277).

Die Sachverständigenkosten kann der Kläger lediglich netto ersetzt verlangen, er ist nach seinem eigenen Vortrag zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls durch Gewährung einer pauschalen Entschädigung ist nach Grund und Höhe unstreitig.

………………….

Quelle: Auszüge aus einem Urteil des LG Berlin vom 15.09.2008, Az.: 58 O 75/08

Leave a comment

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.