Die Kosten für die ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen sind dann erforderlich und somit erstattungsfähig, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers die Schäden an dem Fahrzeug des Geschädigten nicht vollständig aufgrund eines Gegengutachtens oder einer ähnlichen Aussage ausgleicht.

Aus den Gründen:

. …Verweigert die ausgleichspflichtige Haftpflichtversicherung den vollständigen Ausgleich der privatgutachterlich festgestellten Schäden unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes „Gegengutachten“
oder eine vergleichbare, inhaltlich begründete Stellungnahme, ist es dem Geschädigten ohne Weiteres zuzumuten, diese dem ursprünglichen Sachverständigen zu Überprüfung vorzulegen. Ergibt sich im Rahmen einer sodann eingeholten zweiten Stellungnahme des ursprünglichen Sachverständigens, dass dessen Schadensfeststellungen zutreffend waren, ist der Schädiger bzw. dessen Versicherer verpflichtet, auch die Kosten der zweiten Stellungnahme zu tragen…

Quelle: Urteil des AG Herne-Wanne vom 20.06.2013, AZ: 14 C 22/13

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