1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung des Unfallschadens auch dann erstattet verlangen, wenn sich die Höhe des Grundhonorars an der Schadenshöhe orientiert und dabei weder ein auffälliges Missverhältnis zum entstandenen Schaden noch eine Willkür des Sachverständigen vorliegen.
  2. Liegt die vom Rechtsanwalt geforderte Gebühr über der 1,3-Regelgebühr, aber im Rahmen der 20%-Toleranzgrenze, scheidet die gerichtliche Überprüfbarkeit der Erhöhung aus.

Aus den Gründen:

…So lange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich des gezahlten Sachverständigenhonorars verlangen. Hier hatte die Klägerin keinen Anlass, von der geschlossenen Honorarvereinbarung abzusehen…

Quelle: LG Koblenz, Az.: 12 S 267/11

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