1. Auch die Kosten für ein objektiv ungeeignetes Sachverständigengutachten sind zu erstatten, da der Schädiger das Risiko des Fehlschlagens trägt.
  2. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden bzgl. eines geeigneten Sachverständigen trifft oder das Gutachten aufgrund unzutreffender Informationen durch den Geschädigten (hier Verschweigen von Vorschäden) unbrauchbar geworden ist.

Aus den Gründen:

…Vorliegend hat der Kläger den Sachverständigen nicht über das Vorhandensein von unreparierten Vorschäden informiert, so dass sämtliche Schäden des Fahrzeugs in die Kostenkalkulation des Sachverständigen eingeflossen sind. Noch im Prozess hat der Kl. wiederholt vorgetragen, dass sämtliche geltend gemachten Schäden durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen und nicht durch den – unstreitigen – vorangegangenen Unfall entstanden seien. Erst auf Vorlage des Sachverständigengutachtens hat der Kl. seinen Vortrag entsprechend angepasst…

Quelle: Urteil des OLG Köln vom 23.02.2012, Az.: 7 U 134/11

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