120 C 225/08 |
verkündet am 15.09.2008
Offermann, |
AMTSGERICHT AACHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Aachen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 15.09.2008
durch die Richterin
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 333,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 212,95 € und der Erstattung der Kosten der erneuten Stellungnahme der DEKRA in Höhe von 120,19 € aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 WG.
Nach dieser Vorschrift kann der Geschädigte die Haftpflichtversicherung des Schädigers unmittelbar in Anspruch nehmen. Die Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten dem Grunde nach gem. § 7 StVG ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass eine Haftung der Beklagten im vollen Umfang aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 WG gegeben ist.
Die Beklagte ist gem. § 249 Abs . 2 S. 1 BGB dazu verpflichtet, die auf Basis des DEKRA-Gutachtens ermittelten Stundenverrechnungssätze, die kalkulierten vier Arbeitstage sowie die Beilackierungskosten und die Kosten für die Positionen „Farbmusterblech“ und „Mischanlagen“ in voller Höhe an den Kläger zu zahlen. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den erforderlichen Geldbetrag verlangen, d.h. der Kläger kann fiktive Reparaturkosten geltend machen. Der Umfang der von der Beklagten zu ersetzenden fiktiven Reparaturkbsten richtet sich nach dem Betrag, der für eine Reparatur erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist. Aus dem Wort „erforderlich“ leitet der BGH ein sog. Wirtschaftlichkeitspostulat ab, nach dem der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert (MüKo – Oetker, § 249 Rn. 362). Das bedeutet bezogen auf die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten, dass der Kläger sich auf der einen Seite auf günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen muss, soweit diese ihm mühelos und ohne Weiteres zugänglich sind (BGH. NJW 20 0 3, 2086 ff .). Auf der anderen Seite ist der Geschädigte jedoch grundsätzlich in der Wahl seiner Mittet zur Schadensbehebung frei und soll im Rahmen des § 249 Abs. 1 S. 2 möglichst vollumfänglich entschädigt werden (BGH, NJW 2003, 2086 ff.). Das bedeutet, der Geschädigte kann die Werkstatt frei wählen und hat grundsätzlich einen Anspruch auf )Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten (vgl. MüKo – Oetker, § 249 Rn. 365). Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger den Geschädigten an eine kostengünstigere und gleichwertige Werkstatt, die dieser mühelos erreichen kann, verweist.
Das war vorliegend jedoch nicht der Fall. Die kostengünstigeren, markengebundenen Fachwerkstätten, an die der Kläger durch die Beklagte verwiesen wurde und welche ihr als Grundlage zur Berechnung der fiktiven Reparaturkosten dienten, waren zu weit entfernt und für den Kläger nicht ebenso leicht zu erreichen wie die bei ihm im Ort ansässige, markengebundene Fachwerkstatt …….., so dass der Kläger durch die Verweisung an diese Werkstätten zu sehr in seinem aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gewährten Recht auf eigene Schadensbehebung eingeschränkt wäre. Die von der Beklagten empfohlene Fachwerkstatt in Alsdorf ist für den Kläger zwar mühelos zu erreichen, bietet jedoch keinen adäquaten Ersatz für die markengebundene Vertragswerkstatt, die der Kläger als Berechnungsgrundlage für seine fiktiven Reparaturkosten herangezogen hat. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich bei der Werkstatt in Alsdorf nicht um eine markengebundene Fachwerkstätte handelt, sondern auch aus dem Umstand, dass der Kläger seinen Wagen bei der Fachwerkstatt …….. gekauft hat und ihn dort auch regelmäßig warten lässt. Dieser Umstand lässt den Schluss zu, dass die Fachwerkstatt einen Wissens- bzw. Kenntnisvorsprung hat, über den die andere Werkstatt nicht verfügt und mithin besser in der Lage ist, einzuschätzen, welche Reparaturen zur vollen Schadenskompensation erforderlich sind. Hinzu kommt, dass die Beklagte nichts zur Qualifikation der anderen Werkstätten vorgetragen hat. Insbesondere ist für den Kläger nicht ersichtlich, durch welche Zertifizierungen sich diese Werkstätten als gleichwertig gegenüber seiner Fordwerkstatt erweisen. Daher musste sich der Kläger nicht auf die markenungebundenen Werkstätten verweisen lassen und durfte die Stundenverrechnungssätze der Ford Werkstatt zugrundelegen, ohne gegen seine Schadensminderungspfiicht zu verstoßen.
Dasselbe gilt für die geltend gemachten Kosten der Beilackierung und der Positionen „Farbmusterblech“ und „Mischanlage“ sowie der zugrunde gelegten vier Arbeitstage. Das von dem Beklagten vorgelegte Gutachten steht im Widerspruch zu dem Gutachten des Klägers. Rechnet der Geschädigte die Kosten der Reparatur ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die konkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt (BGH, NJW 2003, 2086 ff.). Dieser Beweis ist dem Beklagten weder im Hinblick auf die monierten Arbeiten noch bzgl. der monierten Arbeitstage gelungen, da insbesondere im Hinblick auf Letztere nur ein einfaches Bestreiten vorgetragen wurde.
Ferner hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Stellungnahme der DEKRA in Höhe von 120,19 € gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 WG. Diese Kosten sind als Rechtsverfolgungskosten gem. § 249 Abs. 2 BGB zu erstatten, wenn der Geschädigte mangels hinreichender Sachkenntnis ohne sachverständige Beratung nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (Hentschel, StVG. Ausg. 2007. § 12 Rn. 50). Bei der Stellungnahme der DEKRA vom 14.05.2008 handelt es sich um eine Ergänzung ihres für den Kläger getätigten Sachverständigengutachtens. Diese Ergänzung war auch erforderlich, um auf die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen gegen die Abrechnung der DEKRA sachgerecht Stellung nehmen zu können und das weitere Verfahren zu planen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Ergänzungsgutachten der DEKRA, die hier u.a. noch einmal dezidiert Stellung nimmt zur Erforderlichkeit der Beilackierung und der Kosten für die Farbmusterbleche und Mischanlage. Diese Fragen können von einem Laien nicht beantwortet werden, so dass der Kläger die ergänzende Stellungnahme auch für erforderlich erachten durfte.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2008 aus §§ 291, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen bemhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 , 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 333,14 €.
Quelle: Urteil des Amtsgericht Aachen vom 15.09.2008, Az.: 120 C 225/08