23 C 183/08

Verkündet am 11.03.2009

Veccio
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AMTSGERICHT ESCHWEILER

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Eschweiler

im vereinfachten schriftlichen Verfahren am 11.03.2009

durch die Richterin am Amtsgericht Schwartz

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte/wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen sowie weitere 86,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2008.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

 

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Teilklage ist zum überwiegenden Teil begründet. Mit der Klage begehrt die Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 21.09.2007 in Stolberg noch weiteren Schadenersatz. Im Wege der Teilklage macht sie hieraus einen Betrag von 300,00 € geltend, wobei der Betrag von 197,54 € aus den Kosten zu einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen hervorgeht und der Restbetrag von 102,46 € auf den von der Klägerin geltend gemachten restlichen PKW-Schaden in Höhe von 560,00 € angerechnet werden soll.

Die Klägerin hat aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses einen Anspruch auf Zahlung weiterer 197,54 € gegenüber der Beklagten nach § 7 StVG i. V. m. § 3 PflVG aF. Es ist allgemein anerkannt, dass Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Rahmen des Schadenersatzes Sachverständige mit der Beurteilung des Fahrzeugschadens beauftragen. Die hierdurch anfallenden Vergütungsansprüche des Sachverständigen kann der Geschädigte gegenüber der Versicherung geltend machen. Hierbei ist allgemein anerkannt, dass der Sachverständige nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten tätig wird und insofern die Versicherung nicht berechtigt ist, gegenüber dem Geschädigten die Sachverständigenkosten zu kürzen. Wenn die Geschädigte – wie vorliegend geschehen – nachdem die beklagte Versicherung die Sachverständigenkosten nicht übernommen hat, sich veranlasst sieht, eine weitere ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen, so fallen diese Kosten der Versicherung ebenfalls zu Last. Denn die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen war erforderlich im Sinne von § 249 BGB, um die Versicherung zur Zahlung der Sachverständigenkosten zu veranlassen. Die Versicherung kann gegenüber dem Zahlungsanspruch auch nicht pauschal einwenden, das Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme seien nicht brauchbar bzw. inhaltlich falsch. Sofern die Beklagte vermutet, dem Sachverständigen sei ein Vorschaden aus dem Jahr 2006 nicht bekannt gewesen, so hat die Klägerseite dargelegt, dass der Sachverständige Diefenthal von dem Vorunfall – einem Totalschaden – Erkenntnis hatte. Nach alledem ist die Beklagte zur Erstattung der 197,54 € für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen verpflichtet.

Der Klägerin steht darüber hinaus im Rahmen der Teilklage ein weiterer Schadenersatzanspruch in Höhe von 102,46 € für den Fahrzeugschaden zu. Dies ergibt sich allein schon – ohne Berücksichtigung der differierenden Wiederbeschaffungswerte für das Fahrzeug – aus dem von der Klägerseite richtigerweise zugrunde gelegten Restwert des Pkw’s von 300,00 €. Der Sachverständige Diefenthal hat hierbei diversen Firmen auf dem örtlichen Markt den streitgegenständlichen Pkw angeboten und lediglich ein Restwertgebot von 300,00 € erhalten. Sofern die Beklagte hiergegen ein Angebot eines Autohändlers aus Bottrop über 660,00 € vorlegt, so ist zu berücksichtigen, dass Bottrop nicht mehr dem hier relevanten örtlichen Markt entspricht. Dieser örtliche Markt ist jedoch im vorliegenden Fall, nachdem die Klägerin den Pkw mehr als 6 Monate nach dem Verkehrsunfall benutzt hat, zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW 2007, 1647; BGH NJW 2007, 2918).

Die diesbezüglich zugesprochenen Zinsen sind unter Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt, da die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 23.10.2007 mit Frist zum 30.10.2007 zur Zahlung aufgefordert wurde.

Soweit die Klägerin darüber hinaus vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 174,93 € begehrt, war die Klage nur teilweise zuzusprechen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach einem Gegenstandswert von 2.153,31 € (1.500,00 € + 455,77 € + 197,54 €). Soweit die Klägerin einen Streitwert von 2.842,90 € zugrunde legt, so ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Vorliegend ist nach Auffassung des Gerichts auch eine Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen. Gründe die eine höhere Geschäftsgebühr von 1,5 rechtfertigen würden, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Nach alledem berechnen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wie folgt:

Geschäftsgebühr (1,3)
209,30 €
Pauschale für Post- und Telekommunikation
20,00 €
zzgl.19^MwSt
43,57 €
insgesamt:
272,87 €

Hierauf hat die Beklagte 186,24 € gezahlt, so dass noch 86,63 € zu zahlen sind.

Wegen der darüber hinaus geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren war die Klage abzuweisen.

Die insoweit zugesprochenen Zinsen sind unter Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt, nachdem die Beklagtenseite mit Anwaltsschreiben vom 28.05.2008 zur Zahlung bis 11.06.2008 aufgefordert wurde.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 300,00 €.

Schwartz

Quelle: Urteil des Amtsgericht Eschweiler vom 11.03.2009, Az.: 23 C 183/08

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