85 C 243/06
Verkündet am 27. Februar 2007

Schulte, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

AMTSGERICHT AACHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 85

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2007

durch den Richter am Amtsgericht Foerst

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.163,13 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als eintrittspflichtige Hartpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall am 14.03.2006 in Anspruch. Die Parteien streiten über die Schadenshöhe.

Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Sachverständigen St….. (Bl. 5 – 17 d. Akte), der Schaden betrage 5.046,07 € netto. Abzüglich des von der Beklagten erstatteten Betrages von 3.991,98 € ergebe sich ein Restbetrag von 1.054,09 €, den er ebenso wie ergänzende Gutachterkosten für eine schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen (Bl. 26-28 d. Akte) in Höhe von 109,04 € ersetzt verlangt.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1,163,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält unter Berufung auf ein Gutachten der Firma H.. Cl…. Con….. GmbH (Bl. 36 – 41 d. Akte) die geltend gemachten Lackierkosten für überhöht. Der von dem Sachverständigen St….. angeführte Farbtonabgleich der vorderen linken Türe sei zur Vermeidung von Farbtondifferenzen nicht erforderlich; Motorhaube und vorderer linker Kotflügel könnten in ausgebautem Zustand lackiert werden, wodurch sich die angesetzten AW reduzierten; die Arbeitsposition „De-/Montage zwecks Lackierung“ sei nicht erforderlich. Für das Schreiben des Sachverständigen St….. vom 26.04.2006 könne der Kläger keine Kostenerstattung verlangen, da der Sachverständige sich mit dem Gegengutachten nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt habe.

Beweiserhebung erfolgte durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens (Bl. 148 -164 d. Akte) und Vernehmung des Sachverständigen S………..

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 1.163.13 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG. 3 Pflichtversicherungsgesetz verlangen.

Aufgrund des nachvollziehbar begründeten Gutachtens des Sachverständigen S……., das er in der Sitzung vom 06.02.2007 erläutert hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass die von dem Sachverständigen St……. angesetzten Reparaturkosten insgesamt gerechtfertigt sind. Der Sachverstandige S…….. hat überzeugend dargelegt, dass an dem mit einem „Mingblau-Perieffekt-Lack“ versehenen Fahrzeug des Klägers zur Vermeidung von Farbunterschieden die Einlackierung der angrenzenden Flächen erfordertich ist. Es sei andernfalls praktisch unmöglich und mit dem „Finden einer Nadel im Heuhaufen“ zu vergleichen, den richtigen Farbton direkt beim ersten Mal zu treffen. Die Beilackierung der angrenzenden Fahrzeugteile zwecks Farbangleichung sei daher der kostengünstigste und seines Wissens einzig sachgerechte Methode insbesondere bei vertikalen Flächen der vorliegenden Art. Aufgrund der notwendigen Farbtonangleichung komme eine Lackierung der Motorhaube und des Kotflügels vorne links im ausgebauten Zustand nicht in Betracht. Schließlich gehöre zur ordnungsgemäßen fach- und sachgerechten Instandsetzung des PKW ebenfalls die Arbeitsposition „De-/Montage zwecks Lackierung“.

Über den noch offenstehenden Schadensersatzbetrag von 1054,09 € hinaus kann der Kläger auch die Kosten der Stellungnahme des Sachverständigen St…… vom 26.04.2006 in Höhe von 109,04 € aus §§ 280. 286 BGB ersetzt verlangen. Der Sachverständige hat sich darin inhaltlich mit der Stellungnahme der Firma H.. Cl…. Con….. GmbH auseinandergesetzt, wobei die Richtigkeit seiner Ausführungen durch den Sachverständigen S…… bestätigt wurden und somit nicht zu beanstanden ist, dass er die Firma H.. Cl…. Con….. GmbH pointiert als „Abzugsexperten“ bezeichnet hat.

Die Zinsforderung ist begründet gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1163,13 €

Foerst

Quelle: AG Aachen

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