Der Unfallverursacher muss dem Geschädigten grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadenhöhe zahlen. Dabei ist unerheblich, ob die Rechnung des Sachverständigen nach Meinung der Kfz-Haftpflichtversicherung zu hoch sei. Nur wenn die Gutachterkosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur Schadenhöhe stehen, kann die Versicherung Zahlungen verweigern.

Im konkreten Fall waren sich Geschädigter und Versicherung einig, dass der Versicherungsnehmer den Unfallschaden (1080,00 €) zu 100 Prozent verursacht hatte. Nur die Kosten in Höhe von 270 € für ein Schadengutachten wollte die Beklagte nicht erstatten. Die Versicherung war der Meinung, der Sachverständige hätte auf Stundenbasis und nicht orientiert an der Schadenhöhe abrechnen müssen. Die Rechnung sei deshalb unrichtig und müsse nicht bezahlt werden.

Das Landgericht Coburg (AZ: 32 S 61/02) begründete das inzwischen rechtskräftige Urteil wie folgt:

Der Schädiger (und damit seine Haftpflichtversicherung) müsse dem Geschädigten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ersetzen – also auch Kosten für ein Sachverständigengutachten. Erst dann, wenn Kosten produziert würden, die kein vernünftig Handelnder verursachen würde, gehe dies nicht zu Lasten des Schadenverursachers. Davon könne aber hier keine Rede sein. Schließlich liege der Kfz-Schaden nicht im Bagatellbereich und betrage rund das Vierfache der Gutachterrechnung. Wenn die Versicherung der Ansicht sei, dass der Sachverständige zu viel verlangt habe, könne sie Übertragung eventueller Ansprüche des Geschädigten wegen Überzahlung auf sich verlangen – und dann gegen den Sachverständigen klagen.

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