Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für ein beschädigtes Kfz kann sich auch auf eine Dauer von über 15 Monaten erstrecken, wenn die Ausgleichzahlung der gegnerischen Versicherung erst nach Beendigung eines Prozesses über Haftungsquoten und Schadenshöhe vorgenommen wird und dem Geschädigten eine Ersatzbeschaffung aus eigenen finanziellen Mitteln nicht möglich war und er dies der Gegenseite auch mitgeteilt hat.
Aus den Gründen:
…Es ist anerkannt, dass der Eigentümer eines privat genutzten Pkw einen Schadensersatzanspruch hat, wenn ihm die Nutzung des Fahrzeugs zeitweise unmöglich gemacht wird. Weder trifft ihn ein Verschulden an dem Umstand, dass der Nutzungsausfall ungewöhnlich lange angedauert hat, § 254 I BGB, noch hat er es unterlassen, die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, § 254 II S.1 BGB. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen, um ein Ersatzfahrzeug vorfinanzieren zu können…
Quelle: Urteil des LG Hamburg vom 30.03.2012, Az.: 302 O 265/11