Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat auch dann noch Anspruch auf die volle Nutzungsausfallentschädigung, wenn er die lange Ausfallzeit (hier: 21 Tage) seines Unfallfahrzeugs nicht zu vertreten hat.
Aus den Gründen:
… Der Kläger war nämlich darum bemüht, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht abzuklären, ob auf ein Sachverständigengutachten verzichtet werden kann. Hierzu war jedoch erforderlich, dass die Beklagte ihre Einstandspflicht und die Abrechnung auf Basis des eingeholten Kostenvoranschlags bestätigt.
Der Kl. hat unverzüglich nach dem Unfallereignis den Schaden angezeigt und die Bekl. aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Es kann dem Kl. nicht angelastet werden, dass die Freigabe durch die Bekl. neun Tage nach dem Unfall erfolgte. Ein zu berücksichtigendes Mitverschulden des Kl. ist unter Berücksichtung der Gesamtumstände – insbesondere der Bemühungen den Bekl. die kostenaufwendigen Gutachtenerstellung zu ersparen – nicht ersichtlich …
Quelle: Urteil des AG Baden-Baden vom 02.03.2009, Az.: 19 C 239/08