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Wird bei einem Unfall das privat genutzte Fahrzeug des Geschädigten so beschädigt, dass er das Fahrzeug nicht mehr benutzen kann, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
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Kann der Geschädigte die Reparatur nicht zunächst selbst bezahlen und, streckt die Versicherungs des Gegners trotz Kennntnis hiervon den Betrag nicht vor, so ist der Geschädigte berechtigt, auch für den Verzögerungszeitraum Nutzungsausfall zu fordern.
Aus den Gründen:
…Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin einen Verstoss gegen die sie treffende Schadenminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht entgegenhalten lassen. Sie muss sich nicht darauf verweisen lassen, sie habe nicht in ausreichender Weise versucht, Fremdmittel in Anspruch zu nehmen. Denn eine Pflicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, besteht grds. nicht. Entsprechend ist es das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen finanziell schwachen Geschädigten trifft…
Quelle: Urteil des AG Magdeburg vom 21.01.2009, Az.: 140 C 24569/08