Gibt ein Geschädigter sein Fahrzeug erst mehrere Monate nach dem Unfall in Reparatur, so führt diese Tatsache nach der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu der widerlegbaren Vermutung, dass kein Nutzungswille vorliegt.
Aus den Gründen:
…Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Ein entsprechender Anspruch bestände nur dann, wenn die Kl. einen Nutzungswillen gehabt hätte. Ein derartiger Wille lässt sich nicht feststellen. Nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen. Der herrschenden Meinung ist zu folgen. Es geht um die Feststellung innerer Tatsachen bei dem Geschädigten, die immer nur im Wege eines Indizienbeweises aufgrund bestimmter anderer Tatsachen zulässig ist…
Quelle: Urteil des LG Hanau vom 14.11.2008, Az.: 9 O 650/08