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Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht. Dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.
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Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts) erfolgte Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfall entstanden ist, sind die vermögensmässigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.
Aus den Gründen:
…Aufgrund der Neuregelung des § 325 BGB wird es dem Gläubiger ermöglicht, vom Vertrag zurückzutreten und eine erbrachte Gegenleistung zurückzufordern, ohne den Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zu verlieren…
Quelle: Urteil des BGH vom 28.11.2007, Az.: VIII ZR 16/07