1. Dauert die Reparatur eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges aufgrund von Schwierigkeiten bei der Lieferung der benötigten Ersatzteile weit länger als gewöhnlich, so schliesst dies den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung des Nutzungsausfalls für diesen Zeitraum nicht aus.
  2. Die Reparatur muss seitens des Geschädigten erst dann in Auftrag gegeben werden, wenn der Schädiger ihm einen angemessenen Vorschuss geleistet oder eine Übernahme der Reparaturkosten erklärt hat.
  3. Nur ausnahmsweise muss der Geschädigte zur Behebung des Schadens finanziell in Vorleistung treten.

Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf I vom 15.10.2007, Az.: I 1 U 52/07

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