Wenn sich die Reparatur eines Unfallschadens aufgrund der verspäteten Zahlung der Versicherung des Unfallgegeners verzögert, so ist der Anspruch auf Ersatz des entstandenen Nutzungsausfalls nicht auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Geschädigter, dessen Fahrzeug Anfang März 2004 einen im Rahmen der 130%-Grenze reparablen Reparaturschaden erlitten hatte, vor dem OLG geklagt.

Die Reparaturdauer betrug laut Gutachten 3-4 Arbeitstage, die Wiederbeschaffungsdauer ca. 12 Kalendertage.

Der Geschädigte forderte einen Vorschuß an und wies auf seine finanziell beengte Situation hin. Ein angemieteter Leihwagen wurde nach einigen Tagen zurückgegeben.

Die Versicherung überwies erst Anfang Oktober einen Betrag von € 2984,00, mit dem der Geschädigte dann sein Fahrzeug instandsetzen ließ. Für die Zeit von der Rückgabe des Leihwagens bis zur Fertigstellung der Reparatur beanspruchte er den Nutzungsausfall mit € 33,75 pro Tag.

Das OLG Düsseldorf gab ihm mit Urteil vom 22.01.2007 (Az.: I-1 U 151/06) recht.

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