Wenn der vom Unfallgeschädigten beauftragte Sachverständige drei Restwert-Angebote auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt einholt, kann der Unfallgeschädigte zu dem höchstbietenden Restwert laut Gutachten verkaufen, ohne der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers Gelegenheit zur Abgabe eines eigenen Restwert-Angebotes geben zu müssen.

Aus den Gründen:

. …Im Bereich der Rspr. zur Restwertproblematik ist der Kreis der für den Geschädigten relevanten, zu berücksichtigenden Restwertkäufer eingeschränkt. Massgeblich ist ein Restwert, den der Geschädigte bei einem Kfz-Betrieb seines Vertrauens in seiner Region bzw. bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler erhalten würde.

Der Sachverständige hat den massgeblichen Restwert aus der Sicht des Geschädigten am regionalen allgemeinen Markt zu ermitteln. Die Klägerin war als Geschädigte Herrin des Restitutionsgeschehens. Sie darf damit grds. selbst bestimmen, wie sie mit der beschädigten Sache verfährt…

QuelleUrteil des AG Kulmbach vom 08.05.2014, Az.: 70 C 678/13

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