Voraussetzung der Wirksamkeit eines Restwertangebotes ist, dass es ein echtes Angebot der Haftpflichtversicherung darstellt, wobei lediglich das Übersenden von Ausdrucken aus Internet-Restwertbörsen nicht ausreichend ist. Auch muss das Angebot ohne weiteres anzunehmen sein, d.h. es muss den richtigen Adressaten enthalten, es muss wie ein im Zivilrecht übliches Vertragsangebot gehalten sein sowie den Geschädigten dürfen keine Zusatzbelastungen aufgebürdet werden.

Aus den Gründen:

… Das Angebot muss wie jedes Vertragsangebot nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts so bestimmt sein, dass es mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann. Das bedeutet, dass in dem Angebot der Haftpflichtversicherung des Schädigers nur ein Aufkäufer aufgeführt werden darf. Dieses Angebot war auch vom Kläger zu beachten. Die hiergegen seitens des Kl. in der Berufungserwiderung und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen …

Quelle: Urteil des OLG München vom 21.10.2011, Az.: 10 U 2304/11

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