Bei der Schadensabwicklung auf Totalschadensbasis steht der Eignung einer sachverständigen Restwertermittlung für den massgeblichen regionalen Markt nicht entgegen, dass die Ermittlung lediglich auf freien Angeboten aus einer einzigen Gemeinde beruht, solange sich dort nicht ein im Verhältnis zur übrigen Region preisgünstiger Sondermarkt für Gebrauchtfahrzeuge, die dem beschädigten Fahrzeug vergleichbar sind, gebildet hat.

Aus den Gründen:

…Bei der Verwertung seines Fahrzeuges ist ein Geschädigter grds. nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 II BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräusserung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat…

Quelle: Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2008, Az.: 13 S 143/08

Leave a comment

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.