1. Verkauft der Geschädigte im Rahmen einer Ersatzbeschaffung sein Unfallfahrzeug zu einem Preis, den der Gutachter auf dem regionalen Markt feststellte, verletzt er nicht § 249 II S.1 BGB.
  2. Der Haftpflichtversicherung des Schädigers muss der Geschädigte vor dem Verkauf des beschädigten Kfz weder das Sachverständigengutachten vorlegen noch muss die Haftpflichtversicherung die Möglichkeit haben, höhere Restwertangebote zu offerieren.

 

Aus den Gründen:

…Sofern der Geschädigte durch einen Sachverständigen den Restwert ermitteln lässt, hat er seine beabsichtigte Verwertung hinreichend gesichert, wenn er das Unfallfahrzeug zum ermittelten Restwert veräussert. Dem liegt der zentrale und unumstrittene Grundsatz zu Grunde, dass der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des§ 249 II S.1 BGB bei der Schadensabwicklung der „Herr des Restitutionsgeschehens“ ist und daher grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt…

QuelleUrteil des AG Bad Schwartau vom 02.05.2008, Az.: 2 C 845/07

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