1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles muss sich einen höheren Restwerterlös auf den im Sachverständigengutachten ermittelten Schaden anrechnen lassen, wenn er ihn auf einem Sondermarkt tatsächlich erzielt hat.
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn auf einer Internetplattform höhere Gebote tatsächlich vorliegen.
Aus den Gründen:
…Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten einen Restwert von 6.200,– Euro ermittelt.
Ausweislich der übermittelten Liste von Restwertangeboten waren auf das beschädigte Fahrzeug jedenfalls fünf Gebote abgegeben worden, die jeweils deutlich über dem ermittelten Wert lagen.
Unter Berücksichtigung der Umstände war dem Kläger daher im Ergebnis die Annahme des ihm übermittelten Restwertangebotes zumutbar. Er musste insbesondere keine relevante eigene Initiative ergreifen, um das Angebot anzunehmen.
Mit dem späteren Verkauf für nur 6.200,– Euro hat er daher gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 II S.1 BGB verstossen…
Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf I vom 15.10.2007, Az.: 1 U 267/06