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Ein Geschädigter bewegt sich grds. im Rahmen der ihm von § 249 BGB vorgegebenen Obliegenheit zur wirtschaftlichen Schadensbehebung, wenn er das Unfallfahrzeug zum Restwert veräussert, welchen ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt festgestellt hat.
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Ein Geschädigter kann vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.
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Ein Geschädigter ist nicht verpflichtet, dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer vor Verkauf das Sachverständigengutachten zu übersenden und diesem Gelegenheit zu geben, günstigere Restwertangebote zu unterbreiten.
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Ein Geschädigter muss den Haftpflichtversicherer auch nicht über eine bevorstehende Veräusserung informieren.
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Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Geschädigte über Erfahrung auf dem Fahrzeugmarkt verfügt.
Quelle: Urteil des LG Düsseldorf vom 30.01.2016, Az.: 22 S 470/16