1. Ein Geschädigter bewegt sich grds. im Rahmen der ihm von § 249 BGB vorgegebenen Obliegenheit zur wirtschaftlichen Schadensbehebung, wenn er das Unfallfahrzeug zum Restwert veräussert, welchen ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt festgestellt hat.
  2. Ein Geschädigter kann vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.
  3. Ein Geschädigter ist nicht verpflichtet, dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer vor Verkauf das Sachverständigengutachten zu übersenden und diesem Gelegenheit zu geben, günstigere Restwertangebote zu unterbreiten.
  4. Ein Geschädigter muss den Haftpflichtversicherer auch nicht über eine bevorstehende Veräusserung informieren.
  5. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Geschädigte über Erfahrung auf dem Fahrzeugmarkt verfügt.

QuelleUrteil des LG Düsseldorf vom 30.01.2016, Az.: 22 S 470/16

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