Der im Tank verbliebene Kraftstoff ist im Falle des Totalschadens zu ersetzen. Ein Abpumpen des restlichen Kraftstoffs kann denm Geschädigten nicht zugemutet werden.
Aus den Gründen:
……lm Fall eines Totalschadens ist der im Tank verbliebene Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar, sodass auch der verlorene Tank eine Schadensposition darstellt. Den Wert des Kraftstoff schätzt das Gericht auf 15,00 €. Laut Aussage des Sachverständigen haben sich noch etwa 10 ltr. Kraftstoff in dem Wagen befunden. Die Menge des verbliebenen Kraftstoffs ist von den Beklagten nicht bestritten worden.
Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, den Kraftstoff abzupumpen, da der hierfür erforderliche Aufwand den Wert des Kraftstoffs überschritten hätte. Auch lst aus dem Sachverständigengutachten M. nicht zu erkennen, dass der verbliebene Kraftstoff bereits bei dem Wiederbeschaffungswert berücksichtigt worden ist. Insoweit kommt es durch das Zusprechen des Wertersatzes für den Kraftstaff nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten.
Auch das Argument der Beklagten, bei der Anschaffung elnes neuen Pkw sei Kraftstoff varhanden, rechtfertigt es nicht dem Kläger den Wertersatz zu versagen, da diese ja die geschätzten 15 € für den Kraftstoff aufgewendet hat, den er jetzt nicht mehr nutzen kann. Dies stellt einen Schaden dar……
Quelle: Urteil des AG-Solingen vom 01.04.2015, Az.: 11 C 631/14