1. Bei einer fiktiven Schadensabrechnung mittels Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der Frage, ob eine Reparatur des Unfallfahrzeugs oder eine Ersatzbeschaffung günstiger ist, auf die Netto-Reparaturkosten abzustellen.
  2. Unterschreiten die Netto-Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, sind nur erstere erstattungsfähig.

Aus den Gründen:

…Grds. ist nur die günstigere Alternative erforderlich i.S.d. § 249 II S.1 BGB und daher vom Geschädigten zu wählen. Daher kann er den Wiederbeschaffungsaufwand als Schadenersatz nur verlangen, wenn dieser geringer ist, als die Reparaturkosten.

Wenn der Kläger im vorliegenden Fall fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen will, sind Vergleichsmassstab dafür, ob Ersatzbeschaffung oder Reparatur günstiger ist, die Nettoreparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Nachdem im zu beurteilenden Fall die Nettoreparaturkosten aber geringer als der Wiederbeschaffungsaufwand sind, hat die Beklagte zu Recht nur diese beglichen…

QuelleLG Kempten vom 10.10.2012, Az.: 53 S 1346/12

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