Dem Geschädigten eines gewerblich genutzten Fahrzeugs (hier: Taxi) stehen bei einer Abrechnung auf Totalschadensbasis auch die (fiktiven) Umrüstungs- bzw. Umbaukosten als auszugleichende Schadensposition zu.
Aus den Gründen:
… …Bei einem Totalschaden, wie hier, ist es nicht sachgerecht, mit dem Begriff der „fiktiven Umrüstungskosten“ zu operieren. Eine Reparatur scheidet nämlich von vorneherein aus und kann daher auch nicht als Orientierungsmassstab für den Schaden dienen. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie er sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde und dem durch den Unfall tatsächlich verminderten Wert. In diesem Sinne sind auch die Umrüstungskosten im Rahmen der Wiederbeschaffung auszugleichende Vermögensnachteile. Da es keinen Gebrauchtwagenmarkt für gebrauchte Taxifahrzeuge gibt, wären die Umbaukosten auf jeden Fall entstanden, wenn sich der Geschädigte ein entsprechendes Ersatzfahrzeug angeschafft hätte …
Quelle: Urteil des LG Düsseldorf vom 23.12.2011, Az.: 21 S 30/10