Das Prognoserisiko, das gilt, wenn Reparaturkosten entgegen der Annahme eines Sachverständigen über 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen, besteht auch, wenn ein Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert selbst zu hoch einschätzt.

Aus den Gründen:

. …Der Schaden in Form der hohen Reparaturkosten ist eine adäquate kausale, zurechenbare Folge des Unfalls. Der Kläger hat sich nämlich in üblicher Weise verhalten, indem er nach dem Unfall zur Entscheidung über das weitere Vorgehen ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen eingeholt und auf dieser Grundlage die danach richtige Entscheidung getroffen hat. Dass es im Rückblick die falsche Entscheidung war, fällt solange voll in die Risikosphäre des Schädigers, wie nicht dem Geschädigten selbst ein Mitverschulden bzw. ein gänzlich untypisches Verhalten anzulasten ist, das den Zurechnungszusammenhang unterbricht. Solche Fälle sind indes hier nicht ersichtlich.. .

Quelle: Urteil des OLG Schleswig vom 08.01.2015, Az.: 7 U 5/14

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