Der Geschädigte, der nach einem Unfall den Reparaturauftrag an eine Werkstatt bereits nach der mündlichen Prognose bzgl. der Kosten durch den Sachverständigen und dessen Reparaturfreigabe, aber vor Eingang des schriftlichen Gutachtens, vergibt, erhält die Kosten für die Reparatur auch dann erstattet, wenn der Rechnungsbetrag über die 130% Grenze hinaus geht.

Aus den Gründen:

. …Da der Sachverständige und die Firma keine Erfüllungsgehilfen des Klägers im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB sind, hat er sich ein etwaiges Verschulden des Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt nicht zurechnen zu lassen. Dem Kl. ist kein Auswahlverschulden vorzuwerfen, da es sich bei dem Sachverständigen
– dies ist dem Gericht bekannt – um einen solchen von untadeliger Reputation handelt und auch die Firma über ein entsprechendes Renommee verfügt. Dem Kl. ist nicht vorzuwerfen, die Rechnung beglichen zu haben… ..

Quelle: Urteil des Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd vom 25.03.2013, Az.: 4 C 1029/12

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