Der Geschädigte ist berechtigt, Klage zu erheben, wenn er zulässigerweise eine Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze hat durchführen lassen und die Versicherung die Auszahlung des aufgewendeten Betrages mit dem Hinweis auf die Haltefrist für den Zeitraum von 6 Monaten verweigert.

Aus den Gründen:

…Indes hat der BGH nunmehr in der Entscheidung vom 18.11.2008 entschieden, dass er der 6-Monatsfrist keineswegs eine Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs habe zumessen wollen. Die Frist habe lediglich beweismässige Bedeutung. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist vorliegend
die Gesamtforderung des Klägers jedenfalls mit der Durchführung der Reparatur fällig geworden. Da sich die Beklagten geweigert haben, die insoweit unstreitig angefallenen Reparaturkosten des vollständig und fachgerecht reparierten Fahrzeuges vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfall zu regulieren, haben sie dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben…

Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.01.2009 , Az.: I-1 W 41/08

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