BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 237/07 Verkündet am:
22. April 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

BGB § 249 Hb

Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 237/07 – LG Duisburg
AG Oberhausen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 29. Februar 2008 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2007 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14. September 2006, bei dem die alleinige Haftung des Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 5.574,89 EUR, den Wiederbeschaffungswert auf 4.400 EUR und den Restwert auf 800 EUR, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer. Der Kläger ließ das Auto bei einer Fachwerkstatt reparieren, die am 29. September 2006 einen Betrag in Höhe von 5.650,62 EUR in Rechnung stellte. Im November 2006 veräußerte der Kläger sein Fahrzeug. Er verlangt von dem Beklagten, der lediglich 3.505,88 EUR zahlte, die restlichen Reparaturkosten und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 148,33 EUR ersetzt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 94,12 EUR nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR verurteilt. Das Landgericht hat dieses Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung weiterer 2.050,62 EUR nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von weiteren 101,92 EUR verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte, die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe:


I.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das eine sechsmonatige Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs als erforderlich angesehen hat, um das für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erforderliche Integritätsinteresse nachzuweisen, ist das Berufungsgericht der Auffassung, dem Kläger stehe der in Rechnung gestellte Reparaturbetrag zu. Dieser liege innerhalb der Grenze von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Eine weitere Nutzung von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall sei nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof stelle bei einer fachgerechten Reparatur nicht auf eine nachfolgende längere Nutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten ab. Soweit der Beklagte eine vollständige Reparatur bestreite, sei dies nicht hinreichend substantiiert.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173). Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – VersR 2008, 134, 135; vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – VersR 2008, 135, 136). Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat für Fälle, bei denen eine Reparatur in Eigenregie erfolgt ist, entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – aaO; vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – aaO).

Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen und auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können, ist für die im Streitfall gegebene Fallgestaltung, in der eine konkrete Abrechnung aufgrund einer in einer Fachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur erfolgt, nicht anders zu beurteilen. Auch hier trifft der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende Grundsatz zu, dass allein ein Integritätsinteresse am Behalten des vertrauten Fahrzeugs die Erstattung des höheren Reparaturaufwandes rechtfertigt, wenn bei der Reparatur der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überschritten wird. Ist dies nicht – etwa durch eine Weiternutzung von sechs Monaten – nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 – I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.; Heß/Burmann, NJW – Spezial 2007, 207 f. und 2008, 170 f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28; Schneider, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 2 und 3; Staab NZV 2007, 279, 280 f.; Praxishinweis, Verkehrsrecht aktuell 2008, 21; Wittschier, NJW 2008, 898 f.; a.A. OLG Celle, NJW 2008, 928).


2.
 Dies steht nicht in Widerspruch zu den Senatsurteilen vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 77/06 – VersR 2007, 372 f. und vom 15. Februar 2005, BGHZ 162, 161 und 162, 170. In dem Urteil vom 5. Dezember 2006 kam es auf das Integritätsinteresse nicht an, weil der Geschädigte einen Schaden tatsächlich hat reparieren lassen, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat. Ihm waren die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. In den den Entscheidungen vom 15. Februar 2005 zugrunde liegenden Fällen hatte der jeweilige Kläger das Fahrzeug weiter genutzt. Es ging daher nur um die Frage, unter welchen sonstigen Voraussetzungen bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs ein Reparaturaufwand von bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert erstattet verlangt werden kann.

3. Der Kläger hat keine besonderen Umstände dargelegt, die ausnahmsweise ein Integritätsinteresse trotz der nicht ausreichenden Weiternutzung begründen könnten, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Reparatur gehabt habe, um bei der Neuanschaffung eines Fahrzeugs einen angemessenen Preis für das verunfallte Fahrzeug zu erhalten. Der Senat kann daher gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. Der Kläger kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wegen seines fehlenden Integritätsinteresses an einer Reparatur nur Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen.


4.
 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Zoll

Vorinstanzen:
AG Oberhausen, Entscheidung vom 23.05.2007 – 31 C 28/07 –
LG Duisburg, Entscheidung vom 30.08.2007 – 5 S 63/07 –

Quelle: Bundesgerichtshof

 

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