Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf Euro 5.277,16 (in Worten: Euro fünftausendzweihundertsiebenundsiebzig 16/100) seit dem 12. Januar 2007 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von Euro 325,– nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2007 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, für dessen Folgen die Beklagten unstreitig zu 100 % einzustehen haben.

An dem PKW des Klägers trat ein wirtschaftlicher Totalschaden ein. Nach einem im Auftrag der Beklagten zu 2) des Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) erstellten DEKRA-Gutachten belaufen sich die Reparaturkosten auf Euro 7.516,64 brutto, der Wiederbeschaffungswert auf Euro 6.078,43, der Restwert inklusive Mehrwertsteuer auf Euro 3.390,–. Der Kläger ließ seinen PKW Nissan in der örtlichen Fachwerkstatt des Autohauses L. mit einem Aufwand von Euro 7.965,59 reparieren. Die Beklagte zahlte am 18. Januar 2007 an den Kläger die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, einen Betrag von Euro 2.688,43.

Die Beklagte zu 2) teilte dem Kläger u.a. mit: „Bis maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten können nur dann ersetzt werden, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen reparieren lässt und durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs sein Integritätsinteresse dokumentiert. Dabei muss die Weiternutzung mindestens sechs Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, andauern (vgl. BGH AZ VII ZR 192/05). Dem widersprach der Kläger und forderte die Beklagte mit Telefax vom 23. Januar 2007 auf, einen Restbetrag von Euro 5.302,16 bis zum 31. Januar 2007 auszugleichen.

Diesen Restbetrag beanspruchte der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Nach der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2007 hat die Beklagte zu 2) die geltend gemachte Restforderung von Euro 5.277,16 ausgeglichen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nun,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf Euro 5.277,16 seit dem 12. Januar 2007 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Euro 325,– zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die Beklagten beantragen,

die Klage insoweit abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten war die Klagforderung zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht fällig, da nach der Rechtsprechung des BGH ein Geschädigter nur dann Reparaturkosten verlangen könne, die bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges liegen, wenn er nicht nur eine fachgerechte Reparatur durchführen ließ, sondern das Fahrzeug auch noch sechs Monate genutzt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien verbleibende Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der geltend gemachte Zahlungsanspruch fällig und die Beklagten hinsichtlich der Zahlung im Verzug (§§ 284, 286 BGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 70/04) kann der Geschädigte einen Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, wird von den Beklagten nicht mehr bestritten. Die sechsmonatige Nutzungsdauer wurde vom BGH für den Nachweis des so genannten Integritätsinteresses in den Fällen gefordert, in denen fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes geltend gemacht werden (BGH VII ZR 192/05).

Für den vorliegenden Fall gibt es keine Vorraussetzung für den Schadensersatzanspruch des Klägers derart, dass er die Nutzung seines Fahrzeuges auch noch ein halbes Jahr nach dem Unfall nachweisen müsse. Die Erwägungen, die den BGH hierzu veranlasst haben, lassen sich auf einen Fall einer Abrechnung auf Basis einer konkret erfolgten Reparatur nicht übertragen. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf sofortige Entschädigung. Er musste die Kosten für die Reparatur aufwenden und muss nicht sechs Monate zu seinen Lasten auf die Entschädigung warten. Eine Vorschrift, welche den Geschädigten eine solche Wartepflicht auferlegt, gibt es nicht.

Zum Schadensersatzanspruch gehört auch der Anspruch auf nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

QuelleUrteil des LG Hamburg vom 24.08.2007, Az.: 331 O 28/07

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