Repariert ein Geschädigter sein verunfalltes Fahrzeug in Eigenregie im Rahmen der 130%-Grenze, muss er sein Integritätsinteresse zudem durch die Weiternutzung des Fahrzeugs von sechs Monaten nachweisen.

Aus den Gründen:

…Ein Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwertes besteht nur dann, wenn der Geschädigte sein aus dem gesetzlichen Vorrang der Naturalrestitution abzuleitendes Integritätsinteresse dadurch zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug weiter nutzt.

Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs kann allerdings regelmässig dann nicht die Rede sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald, nämlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten veräussert.

Der Kläger trägt zwar vor, dass er das beschädigte Fahrzeug nach dem Unfall repariert und für eine gewisse Zeit noch selbst genutzt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass sich mit dem Verkauf des Pkw der Restwert realisiert hat…

Quelle: Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.01.2007, Az.: 10 U 149/06

Leave a comment

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.