-
Massgeblich für die Höhe des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte insoweit seine Obliegenheiten zur Schadensminderung berücksichtigt hat.
-
Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte ein Privatgutachten vor der Reparatur einholt. Dann darf er auf das Ergebnis des Gutachtens auch hinsichtlich des Reparaturweges vertrauen.
-
Eine Nutzungsausfallentschädigung ist für die gesamte Zeit der reparaturbedingten Nichtverfügbarkeit eines Kfz zu erstatten. Die Dauer beginnt mit dem Unfall, wenn das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verkehrssicher ist.
-
Ob die Reparaturdauer objektiv zu lang ist, ist unerheblich, da der zeitliche Ablauf einer Reparatur nicht in der Hand des Geschädigten liegt.
-
Im Verfahren entstandene Sachverständigenkosten können einer Partei vollumfänglich auferlegt werden, wenn die Partei mit dem diesbezüglichen Vortrag vollständig unterliegt.
Quelle: Urteil des LG Köln vom 29.03.2016, Az.: 36 O 65/15