1. Massgeblich für die Höhe des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte insoweit seine Obliegenheiten zur Schadensminderung berücksichtigt hat.
  2. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte ein Privatgutachten vor der Reparatur einholt. Dann darf er auf das Ergebnis des Gutachtens auch hinsichtlich des Reparaturweges vertrauen.
  3. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist für die gesamte Zeit der reparaturbedingten Nichtverfügbarkeit eines Kfz zu erstatten. Die Dauer beginnt mit dem Unfall, wenn das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verkehrssicher ist.
  4. Ob die Reparaturdauer objektiv zu lang ist, ist unerheblich, da der zeitliche Ablauf einer Reparatur nicht in der Hand des Geschädigten liegt.
  5. Im Verfahren entstandene Sachverständigenkosten können einer Partei vollumfänglich auferlegt werden, wenn die Partei mit dem diesbezüglichen Vortrag vollständig unterliegt.

 

Quelle: Urteil des LG Köln vom 29.03.2016, Az.: 36 O 65/15

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