Meldet ein Geschädigter bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung einen Schaden, so sind dieser ab diesem Zeitpunkt ca. 4-6 Wochen als Bearbeitungsfrist bis zur Regulierung des Schadens zu gewähren.

Aus den Gründen:

…Dem Kfz-Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht i.S.d.§ 93 ZPO veranlasst ist. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer ist dabei regelmässig, selbst bei einfachen Sachverhalten eine Bearbeitungsfrist von einigen Wochen einzuräumen. Die Prüfungsfrist wird allgemein bei etwa 4-6 Wochen angesetzt. Vorliegend sind die Ansprüche mit Schreiben vom 28.05.2013 angemeldet worden, am 06.06.2013 erfolgte die genaue Bezifferung der Schäden gegenüber der Versicherung. Die Prüffrist läuft ab Zugang eines spezifizierten Anspruchschreibens. Die Regulierung erfolgte – ab dem 06.06.2013 gerechnet innerhalb der 4 Wochen Frist…

Quelle: Urteil des Amtsgericht Gelsenkirchen vom 09.12.2013, Az.: 203 C 103/13

 

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