Ein Fahrzeug muss mindestens sechs Monate weiter genutzt werden und verkehrssicher repariert werden, wenn die Reparaturkosten nach einem Unfall fiktiv geltend gemacht werden.

Aus den Gründen:

. …Unstreitig ist das Kfz ausweislich der auf den 23.05.2011 datierten Reparaturbescheinigung des Sachverständigen entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen in seinem Gutachten repariert worden. Der Kläger macht gleichwohl nicht die konkreten Kosten dieser Reparatur geltend, sondern nach wie vor den fiktiven Reparaturaufwand auf Grund der Ermittlungen des Sachverständigen. Daher kommt es für die Erstattung über die durchgeführte Reparatur hinaus entscheidend darauf an, ob der Kl. das Kfz nach dem Unfall mindestens sechs Monate lang weitergenutzt hat. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden. Unstreitig hat der Kl. das Kfz bereits am 23.11.2010 abgemeldet und die Prozessbevollmächtigte des Kl. hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass das Kfz noch immer abgemeldet ist…

Quelle: Urteil des OLG Saarbrücken vom 18.07.2013, Az.: 4 U 93/12-27

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