1. Der Geschädigte darf im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Unfallschadens die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nur dann nicht geltend machen, wenn der Schädiger ihm eine billigere gleichwertige freie Fachwerkstatt nennt, die für den Geschädigten ohne Probleme erreichbar ist. Eine Verweisung ist nur dann möglich, wenn die Werkstatt ohne Verhandlungen aufgrund der vom Schädiger mitgeteilten Geschäftsbedingungen die Reparatur durchführen würde und der Geschädigte problemlos und v.a. ohne eigene Erkundigungen einholen zu müssen, von einer gleichwertigen Reparatur ausgehen kann.
  2. Der Schädiger muss dem Geschädigten Informationen über die Werkstatt zukommen lassen, so beispielsweise, ob diese ein Meisterbetrieb ist, über Zertifikate verfügt, nur originale Ersatzteile einbaut oder auch wie oft sie schon verunfallte Kfz repariert hat. Andernfalls kann der Geschädigte eine Gleichwertigkeit nicht erkennen.

QuelleUrteil des LG Krefeld vom 18.03.2010, Az.: 3 S 30/09

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