36 C 135/09 |
Verkündet am 27.11.2009
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AMTSGERICHT GELSENKIRCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2009
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 436,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2009 zu zahlen und den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des Rechtsanwalts …… aus Essen in Höhe von 43,32 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 495 a, 313 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in tenorierter Höhe gemäß §§ 7, 17 Abs. 2 StVG; § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.§ 115WG.
Der Antrag des Klägers in der Klageschrift vom 25.05.2009 war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend auszulegen, dass die Beklagte und nicht die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen war.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Unfall vom 09.02.2009 in Gelsenkirchen durch das Fahrzeug des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrers verursacht und allein verschuldet wurde.
Auf den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 2.157,66 € hat die Beklagte 1.720,94 € gezahlt.
Die Beklagte ist verpflichtet, auch den restlichen Schaden zu regulieren. Entgegen ihrer Ansicht kann sie sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze berufen, die der Kalkulation des von ihr bestellten Sachverständigen zugrunde liegen.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29.04.2003, NJW 2003, 2086; Urteil vom 20.10.2009, AZ VI ZR 53/09, bislang nur als Pressemitteilung Nr. 216/2009 erschienen) darf sich der Geschädigte grundsätzlich auf die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berufen. Hiervon ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere Repäraturmöglichkeit aufweist, die für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist und in welcher der Qualitätsstandard der Reparatur der Qualität einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies hat der Schädiger darzulegen und ggfs. zu beweisen (Urteil vom 20.10.2009, AZ VI ZR 53/09).
Der Kläger hat für den Nachweis der fiktiven Reparaturkosten auf das Gutachten des Sachverständigenbüros ……. verwiesen. Bei den dort angesetzten Stundenverrechnungssätzen sowie den Lackierkosten, wie auch den Ersatzteilen handele es sich um Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Beklagte hat eine Gutachten des Sachverständigenbüros C…… vorgelegt und sich darauf berufen, dass weitergehende Reparaturkosten nicht zu erstatten seien.
Der Kläger hat sich demnach auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berufen. Dass die Kalkulation auf dieser Grundlage korrekt ist, hat die Beklagte auch nicht bestritten. Der Kläger muss sicher weiterhin nicht auf die fiktiven Reparaturkosten bei einer günstigeren Werkstatt verweisen lassen. Denn eine solche Werkstatt, die einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und für den Kläger mühelos erreichbar ist, hat die Beklagte nicht dargelegt. Da es nicht nur an der Darlegung der Gleichwertigkeit und der Erreichbarkeit, sondern auch an der Darlegung einer konkreten Werkstatt überhaupt fehlt, war dem Beweisantrag der Beklagten auch nicht zu folgen. Es bleibt daher dabei, dass sich der Kläger auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berufen kann.
Entsprechend hat die Beklagte dem Kläger auch die vorgerichtliche Anwaltskosten in noch offener Höhe zu ersetzen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, § 286 Abs. 1 BGB. Denn der Kläger hatte die Beklagte unter Fristsetzung zum 16.03.2009 mit Schreiben vom 02.03.2009 zur Zahlung aufgefordert.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vor l äufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 436,72 Euro festgesetzt.
Quelle: Urteil des Amtsgericht Gelsenkirchen vom 27.11.2009, Az.: 36 C 135/09