C 226/09

Verkündet am 14.10.2009

Brox
Justizbeschäftigte (mD)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AMTSGERICHT GEILENKIRCHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Geilenkirchen auf die mündliche Verhandlung vom 16.09.2009 durch die Richterin Buntrock

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 676,13 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

Tatbestand

Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche geltend nach einem Verkehrsunfall, der sich am 05.03.2009 in Geilenkirchen ereignet hat.

Am 05.03.2009 beschädigte ein bei der Beklagten gesetzlich haftpflichtversichertes Fahrzeug das klägerische Fahrzeug, einen Pkw Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ………. Der von der Klägerin mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige F…… bezifferte in seinem Gutachten vom 09.03.2009 die Nettoreparaturkosten des klägerischen Pkw mit 1.605,48 €. Er legte bei der Bezifferung die Stundenverrechnungssätze der J……….., Zweigstelle Geilenkirchen in Höhe von 115,00 € / Stunde für Karosserie- und Lackierarbeiten zugrunde. Es handelt sich dabei um den Stundensatz, den ein Privatkunde bei der Fa. J……. zahlen muss. Die Beklagte zahlte einen Betrag in Höhe von 927,79 € an Reparaturkosten an die Klägerin. Sie legte dabei einen Stundensatz von 70,00 € für Karosserie- und von 95,00 € für Lackierarbeiten zugrunde. Diese Stundensätze entsprechen einer Vereinbarung, die die Beklagte mit der J…….-Gruppe geschlossen hat. Die Beklagte erstattete zudem den in dem Gutachtens des Sachverständigen F……. enthaltenen UPE-Aufschlag von 9% auf die Ersatzteile nicht. In dem Autohaus J……. in Geilenkirchen fallen UPE-Aufschläge nicht an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2009 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.06.2009 erfolglos zur Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 677,69 € zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 € auf.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 677,69 € sowie weitere 120,67 € als Rechtsanwaltsvergütung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2009 zuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

5 ‚ . ;

Die Klage ist weit überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 676,13 € aus §115Abs.1VVG n.F.

Unstreitig hat ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug am 05.03.2009 allein schuldhaft bei einem Verkehrsunfall das klägerische Fahrzeug beschädigt.

Bei der Berechnung der der Klägerin zu erstattenden Reparaturkosten sind nach Auffassung des Gerichts die Stundenverrechnungssatze des Autohauses J……. in Geilenkirchen zugrunde zu legen, die ein Privatkunde bei Erteilung eines Reparaturauftrages zu entrichten hat. Dies sind unstreitig 115,00 € pro Stunde für Karosserie – und Lackierarbeiten. Den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin hat die Beklagte nicht bestritten. Sie hat die von dem Sachverständigen F……. genannten Stundenverrechnungssätze nicht konkret angegriffen. Die Beklagte hat vielmehr allein darauf verwiesen, dass sie eine Vereinbarung mit der J…….-Gruppe geschlossen hat, die einen Stundenlohn von 70.00 € für Karosserie- und von 95,00 € für Lackierarbeiten beinhaltet. Auf diese Vereinbarung braucht die Klägerin sich im Rahmen der von ihr vorgenommenen fiktiven Schadensabrechnung nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch nicht verweisen zu lassen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Intention der Regelung des § 249 BGB ist es nach allgemeiner Auffassung, dem Geschädigten die Möglichkeit einzuräumen, die Schadensbehebung in Eigenregie durchzuführen. Der Geschädigte soll „Herrscher des Restitutionsgeschehens“ sein. Ein Verweis des Geschädigten auf eine wirtschaftlich mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers verbundene Fachwerkstatt würde dieses Recht des Geschädigten, die Reparatur zu üblichen Konditionen in Eigenregie vornehmen zu können, entwerten. Die Verweisung des Geschädigten auf eine bestimmte Reparaturmöglichkeit zu Sonderkonditionen würde den Geschädigten vielmehr zwingen, bei der nachgewiesenen Werkstatt reparieren zu lassen und dann konkret abzurechnen, um keine Vermögenseinbuße zu erleiden. Denn wenn der Geschädigte das unreparierte Fahrzeug veräußern will, riskiert er einen Kaufpreisabzug in Höhe der durch das Gutachten ausgewiesenen Kosten, ohne in Höhe des Differenzbetrags zu den Sonderkonditionen Ersatz zu bekommen. Dies ist mit der Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht vereinbar. Selbst die Entscheidung des Geschädigten, die Reparatur zunächst zurückzustellen und später durchführen zu lassen, ist dem Geschädigten praktisch genommen, da nicht sichergestellt ist, dass ihm auch dann noch die Sonderkonditionen zugänglich sind (so auch LG Bonn, Urteil vom 20.08.2008, Az.5 S 96/08, LG Bochum, Urteil vom 19.10.2007, Az. 5 S 168/07, LG Duisburg, Urteil vom 21.03.2007, Az. 11 S 164/06, AG Siegburg, Urteil vom 25.04.2009, Az. 116 C 566/07, zit. nach juris).

Etwas anderes gilt auch nicht im vorliegenden Fall, in dem die Werkstatt deren Stundenverrechnungssätze in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten zugrunde gelegt worden sind, mit der Werkstatt, mit der die Beklagte eine Vereinbarung getroffen hat, übereinstimmt. Auch in diesem Fall greift die oben dargelegte Argumentation in gleicher Weise durch.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von 1,56 €, entsprechend 9% Aufschlag auf die Ersatzteile. Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten, dass ein UPE-Aufschlag in der örtlichen Werkstatt der J……-Gruppe in Geilenkirchen, die der Sachverständige F……. bei seiner Schadenskalkulation zugrunde gelegt hat, nicht anfällt, nicht bestritten.

Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 €.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 280, 286 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2009 unter Fristsetzung bis zum 03.06.2009 erfolglos zur weiteren Schadensregulierung aufgefordert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 677.69 €.

Buntrock

Quelle: Urteil des Amtsgericht Geilenkirchen vom 14.10.2009, Az.: 10 C 226/09

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