Das Prognose- und Werkstattrisiko geht zulasten des Geschädigten, wenn nicht auf Reparaturkostenbasis sondern auf Gutachtenbasis fiktiv abgerechnet wird.

Aus den Gründen:

…Insofern ist im Entscheidungsfall zu berücksichtigen, dass der Kläger Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten selbst in den Prozess eingeführt hat, indem er die Reparaturrechnung des Autocenters einer Fach- und Vertragswerkstatt vorgelegt hat, derzufolge der Schaden mit einem deutlich geringeren Aufwand zu beheben war. Es hätte nunmehr dem Kl. oblegen, darzulegen und ggfs. nachzuweisen, dass die Reparatur seitens der Fachwerkstatt hinter den vom Sachverständigen für erforderlich erachteten Reparaturmassnahmen zurückgeblieben ist. Denn bei fiktiver Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Gutachtenbasis trägt der Geschädigte anders als bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis das Prognose und Werkstattrisiko…

 

QuelleUrteil des LG Bielefeld vom 06.08.2008, Az.: 22 S 128/08

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