Der Geschädigte ist berechtigt, auch bei fiktiver Abrechnung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens, UPE-Zuschläge, Verbringungskosten, Lackmaterialindex und Prüfposition als Schadensposten geltend zu machen.

Aus den Gründen:

…Der Sachverständige muss also eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Werkstatt anfallen. Hinsichtlich der UPE-Zuschläge, der Verbringungskosten, des Lackmaterialindex und der Prüfposition ist der Sachverhalt nicht anders zu beurteilen als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur.

Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 II S.1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll…

Quelle: Urteil des AG Halle-Saalkreis vom 16.07.2008, AZ: 101 C 1173/08

 

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