Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 145/07
Datum: 29.04.2008 Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Spruchkörper: 4. Zivilsenat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: I-4 U 145/07 Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juni 2007 verjkündete Urteil der 11,. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
A.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten unter § 13 II. (1) der vereinbarten AKB sind bei genauer Betrachtungsweise nicht unklar, widersprüchlich oder intransparent und damit wirksam. Danach besteht der geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung der Kfz-Reparaturkosten auf Gutachtenbasis nicht. Vielmehr hat die Beklagte die dem Kläger nach den Versicherungsbedingungen zustehende Leistung aus der Kaskoversicherung bereits erbracht. Eine darüber hinaus gehende Leistungsverpflichtung besteht nicht.
1. § 13 II. (1) der vereinbarten AKB lautet: 4
„Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem sich 5 nach Abschnitt l. Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung (Reparatur oder Ersatzbeschaffung). Bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt für den Versicherungsnehmer beschränkt sich die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich.“
2. Der Kläger ist der Auffassung, die Regelungen der Sätze 2 und 3 widersprächen sich. Einerseits werde bei fehlendem Nachweis einer Reparatur in einer Fachwerkstatt nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert ersetzt, andererseits sollen ohne konkreten Nachweis einer Reparatur mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich gelten. Nur eine von beiden Regelungen könne jedoch bei fehlendem Reparaturnachweis eingreifen.
3. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Bei genauer Lesart des § 13 II. (1) AKB ergibt sich ein eindeutiger und damit weder unklarer noch der erforderlichen Transparenz ermangelnder Regelungsgehalt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), der nicht überraschend ist (§ 305c Abs. 1 BGB) und auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers führt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB).
a. § 13 II. (1) Satz 1 AKB regelt den Grundsatz, dass die Beklagte bei Beschädigung eines kaskoversicherten Fahrzeugs die Kosten der Wiederherstellung ersetzt.
b. Satz 2 der Vorschrift hebt diesen Grundsatz nicht auf, sondern schränkt ihn lediglich der Höhe nach ein. Danach ist, um die volle Höhe notwendiger Reparaturkosten verlangen zu können, erforderlich, dass eine vollständige Reparatur in einer Fachwerkstatt erfolgt, und zwar für den Versicherungsnehmer. Sämtliche Bedingungen sind dem Versicherer (in geeigneter Form) nachzuweisen.
c. Die Sätze 1 und 2 des § 13 II. (1) AKB sind wirksamer Bestandteil des Versicherungsvertrags der Parteien. Weder sind die Einschränkungen des Satzes 2 überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB (vgl. Prölls/Martin-Knappmann, WG, 27. Aufl., § 13 AKB Rn 17 mwN; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 13 AKB Rn 21 mwN) noch ergeben sich – selbst bei strengster Überprüfung – Unklarheiten oder Widersprüche.
Sie begründen auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. hierzu OLG Hamm VersR 2000, 629; siehe auch OLG Hamm r+s 1998, 198), denn die aufgestellten Anforderungen sind für jeden erfüllbar und führen zur vollen Kostenerstattung. Die Kritik des Klägers, durch die bedingungsgemäßen Einschränkungen des Deckungsanspruch s würden das „Restitutionsinteresse“ des Kaskoversicherten im Sinne des § 249 BGB und der vertragliche Versicherungsanspruch gemäß § 1 WG in erheblichem Maße verletzt, ist daher unberechtigt. Im Übrigen treffen die Erwägungen zum Schadensersatzrecht nicht den Kern, weit es bei der Kaskoversicherung gerade nicht um Deckung für eine aus anderen Gründen bestehende Schadensersatzverpflichtung, sondern allein um eine vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung geht (Prölls/Martin-Knappmann aaO).
d. Den bedingungsgemäßen Nachweis einer vollständigen Reparatur des versicherten Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt kann der Kläger unstreitig nicht erbringen, weil es zwar – so seine Behauptung – fachgerecht repariert worden sein soll, nicht jedoch in einer Fachwerkstatt. Das genügt den Anforderungen der Versicherungsbedingungen nicht. Der erforderliche Nachweis ist auch nicht mehr nachholbar.
e. Der Kläger meint, dass Satz 3 der Bedingungen einen Widerspruch zu Satz 2 darstelle und zur Nichtigkeit von § 13 II. (1) Satz 2 AKB führe. Auch dies ist jedoch nicht der Fall.
Zwar stellt Satz 3 – ebenso wie Satz 2 – die Voraussetzung des Nachweises der Reparatur auf. Wäre in beiden Sätzen derselbe Nachweis gemeint, wäre möglicherweise von einer Unklarheit oder gar einem Widerspruch zwischen den Vorschriften auszugehen. Tatsächlich besteht ein solcher Widerspruch jedoch nicht, was sich bei gehöriger Prüfung der Versicherungsbedingung durch einen verständigen Versicherungsnehmer, auf dessen Sicht bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen abzustellen ist, mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit ergibt.
aa. Während Satz 2 allein die Höchstgrenze der Entschädigung regelt, erfasst Satz 3 den Fall, dass die konkrete Reparaturkostenhöhe nicht mittels eines geeigneten Beweismittels nachgewiesen werden kann. Ein Widerspruch der Vorschriften ist eindeutig ausgeschlossen, wenn die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Reparaturkosten die Höchstgrenze des Satzes 2 nicht überschreiten. In diesem Fall kann auch auf so genannter fiktiver Reparaturkosten- oder Gutachtenbasis abgerechnet werden, jedoch nach Maßgabe der Geltung mittlerer ortsüblicher Stundeverrechnungssätze.
bb. Aber auch für den Fall der Überschreitung der Höchstgrenze ergeben sich weder Widersprüche noch Unklarheiten in der Versicherungsbedingung der Beklagten.
Bei verständiger Lesart der Versicherungsbedingung wird deutlich, dass in den Sätzen 2 und 3 nicht derselbe Nachweis gemeint ist. Während Satz 2 voraussetzt, dass eine Reparatur in einer Fachwerkstatt nachgewiesen wird, geht es in Satz 3 allein um die konkrete Reparaturkostenhöhe. Daraus folgt, dass Satz 2 eingreift, wenn der Nachweis einer Reparatur in einer Fachwerkstatt nicht geführt wird, während Satz 3 eingreift, wenn dieser Nachweis zwar geführt wird, die Erforderlichkeit der konkreten Reparaturkosten indessen nicht nachgewiesen werden kann. Auch bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt kann die Erforderlichkeit der konkreten Reparaturkosten ja zweifelhaft und strittig sein, so dass insoweit ein gesonderter Nachweis zu führen ist; fehlt es an diesem Nachweis, sollen mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze gelten.
cc. Diese am Wortlaut der Vorschrift orientierte Ausfegung des § 13 II. (1) AKB lässt bereits die vom Kläger aufgezeigten, im Ergebnis nur vermeintlichen Zweifel entfallen. Aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers ergibt sich die aufgezeigte Differenzierung mit der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit.
Darüber hinaus wird der vom Kläger geltend gemachte Eindruck, beide Vorschriften regelten denselben Fall, stellten aber unterschiedliche Voraussetzungen auf, durch eine am Kontext und Sinnzusammenhang der Gesamtregelung des § 13 II. (1) AKB orientierte Auslegung vermieden. Denn während Satz 2 die „vollständige“ Reparatur in einer „Fachwerkstatt“ zur Bedingung macht, um mehr als die Höchstgrenze (Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert) geltend machen zu können, verlangt Satz 3 nicht den Nachweis einer (vollständigen) Reparatur (in einer Fachwerkstatt), sondern den konkreten Nachweis einer Reparatur. Hierbei handelt es sich – was sich aus einer Gegenüberstellung beider Sätze mit der erforderlichen Klarheit ergibt – nicht um eine anderweitige, sondern um eine zusätzliche Voraussetzung. Bei Geltendmachung von Reparaturkosten, die die Höchstgrenze des Satzes 2 überschreiten, muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die konkreten Reparaturkosten auch tatsächlich erforderlich sind. Kann der Versicherungsnehmer diesen Nachweis nicht erbringen, greift Satz 3 der Versicherungsbedingung ein.
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.818,23 Euro festgesetzt.
Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf I vom 29.04.2008, Az.: 4 U 145/07