Ein durch einen Unfall Geschädigter erhält keinen brauchbaren Vorteil durch Zahlung der Kosten für eine neue Stossstange. Ein Abzug „neu für alt“ erfolgt somit nicht, da eine Stossstange kein Verschleissteil darstellt.

Aus den Gründen:

…Ein Abzug „neu für alt“ ist hingegen nicht vorzunehmen. Die Klägerin erhält durch die Zahlung der Reparaturkosten für eine neue Stossstange keinen für sie nützlichen Vorteil.

Wie bei der aufgedrängten Bereicherung ist jedoch entscheidend, ob der Vorteil für den Geschädigten individuell nützlich ist. Dies ist hier nicht der Fall, da sich der Erhalt der neuen Stossstange für die Klägerin wertmässig nicht niederschlägt. Weder weist eine neue Stossstange an sich eine höhere Lebensdauer als die vorhandene auf, noch erhöht sie die Lebensdauer des Fahrzeugs insgesamt oder erspart Aufwendungen, die zur Instandhaltung notwendig wären. Eine Stossstange ist auch kein Verschleissteil wie die Reifen oder Batterie, die sich bei jeder Fahrt abnutzen…

QuelleUrteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 20.12.2007, Az.: 713 D C 74/07

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