Ist nach einem vom Geschädigten angefertigten Privatgutachten klar erkennbar, dass die angeblich beschädigte Stossstange bereits vor dem Unfalltag so erhebliche Schäden aufwies, dass sie sowohl optisch als auch technisch schwer beeinträchtigt war, scheidet ein Schadenersatzanspruch aus.
Aus den Gründen:
…Ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten Privatgutachten war die Stossstange bereits vor dem Anstoss mittig gebrochen und teilweise mit Farbe ausgebessert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Stossstange bereits zum Zeitpunkt des möglichen Anstosses wertlos war, da sie zum einen optisch bereits unansehnlich und zum anderen auch technisch nicht mehr voll funktionsfähig war. Der weitere evtl. durch den Be- klagten verursachte Anstoss führte nicht zu einer Schadenserweite- rung, da die Stossstange bereits vorher hätte ausgetauscht werden müssen, um einerseits einen optisch makellosen Eindruck zu bieten und andererseits funktionsfähig zu sein…
Quelle: Urteil des AG Esslingen vom 07.12.2007, Az.: 8 C 1183/07