Bekommt eine Kfz-Werkstatt vom Geschädigten eines Verkehrsunfalls den Auftrag zur Reparatur seines Kfz ohne Einschränkung erteilt und erledigt diese die Reparatur allerdings erst nach Empfang der Erklärung des Haftpflichtversicherers zur Übernahme der Kosten, so haftet sie für die dem Geschädigten durch das Abwarten der Reparatur entstandenen weiteren Kosten für einen Mietwagen.
Aus den Gründen:
…Der Beklagten, die im Unfallgeschäft tätig ist, musste völlig klar sein, dass ein Zuwarten auf eine Reparaturkostenübernahmebestätigung über 10 Tage zu weiteren, vermeidbaren Kosten ihres Auftraggebers führen wird, weil für den Regelfall davon auszugehen ist, dass der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nimmt und sich dadurch die Anmietzeit verlängert.
Ein solches Verhalten stellt sich als rücksichtsloses „auf Nummer sicher gehen“ dar, weil man gleich zwei Schuldner, nämlich zusätzlich die Versicherung, ins Boot holen wollte…
Quelle: Urteil des LG Dresden vom 23.11.2007, Az.: 7 S 0235/07