Nutzt ein in Deutschland lebender Fahrzeughalter ein im Ausland gekauftes und zugelassenes Fahrzeug dauerhaft, darf er bei der fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens deutsche Stundensätze in Ansatz bringen. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er nur einen Anspruch auf Erstattung in Höhe der günstigeren Reparaturkosten im Herkunftsland habe.
Aus den Gründen:
…Da der Unfall sich in Deutschland ereignet hat, gilt nach dem Tatortgrundsatz, Art. 40 Abs.1 EGBGB für Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches deutsches Recht. Allerdings kann das deutsche Recht des Unfallorts durch eine andere Anknüpfung verdrängt werden, wenn eine wesentlich engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates besteht,vgl. Art.41 EGBGB. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Eine engere Beziehung zum polnischen Recht wird nicht dadurch hergestellt, dass der Kläger sein mit einem polnischen Kennzeichen versehenes Fahrzeug einem polnischen Verwandten zur Verfügung gestellt hat…
Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2007, Az.: 1 U 64/07