Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, ist der entsprechende Erstattungsanspruch sofort fällig, dies auch dann, wenn eine Eigenreparatur und weitere Nutzung vorliegt aber nicht nachgewiesen ist, dass sie fachgerecht und vollständig durchgeführt wurde.
Aus den Gründen:
….Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist auszuführen, dass der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch bereits bei Klageerhebung fällig war und nicht, wie von den Beklagten behauptet, erst mit Übersendung des TÜV-Gutachtens vom 5.10.2007 an die Beklagten.
Der Kläger hat zu Recht auf Reparaturkostenbasis abgerechnet, unstreitig lag die Höhe der Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges.
Ebenso ist unstreitig, dass der Kläger das Fahrzeug selbst repariert hat und dieses auch anschließend selbst genutzt hat.
In dieser Konstellation ist für die Geltendmachung der Reparaturkosten nicht entscheidend, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur durch den Geschädigten nachgewiesen wird.
Nach der Rechtsprechung des BGH wäre dies nur erforderlich, wenn er Anspruche geltend machen würde, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen würden.
Da dies hier nicht der Fall ist, ist es ausreichend, dass das Auto tatsächlich repariert wurde und weiter verwendet wurde.
Die Klageerhebung war daher berechtigt. Es wird insbesondere auf das Urteil des 6. Zivilsenats des BGH vom 29.4.2003, u.a. veröffentlicht in NJW 2003, 2085 ff. verwiesen.
Quelle: Urteil des AG Straubing vom 29.10.2007, Az.: 2 C 821/07