1. Ein Karosseriehandwerker, der bei der Reparatur der Unfallschäden eines Kfz entgegen dem Gutachten über die notwendigen Reparaturarbeiten einen Längsträger nicht auswechselt sondern richtet, haftet für den Schaden, der dem Kfz-Eigentümer dadurch entsteht, dass bei einem weiteren Unfall der Schaden wegen dieser nicht sachgemässen Reparatur höher ausfällt.

2. Der Schaden umfasst den Betrag, um den die Reparaturkosten nach dem weiteren Unfall in dem Rechtsstreit gegen den Unfallverursacher von dem Gericht gekürzt wurden, weil dieser Kostenteil auf die fehlerhafte Reparatur zurückzuführen sei, und umfasst auch die Mietwagenkosten, die in dem Rechtsstreit wegen der durch die fehlerhafte Reparatur verlängerten Reparaturzeit nicht zuerkannt wurden.

3. Diese Schäden sind auch dann zu ersetzen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Kfz-Eigentümers in dem Rechtsstreit Tatsachen verspätet vorgetragen hat und bei rechtzeitigem Vortrag die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre.

Quelle: Urteil des Lg Freiburg vom 25.09.2007, Az.: 1 O 226/06

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