Leitsatz:

Rabatte, die dem Haftpflichtversicherer vom Reparaturbetrieb eingeräumt werden, sind bei der fiktiven Abrechnung nicht zu berücksichtigen. Die Mehrwertsteuer kann auch verlangt werden, wenn ein Reparaturschaden vorliegt, aber ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird.

….Die Beklagte war nicht berechtigt, die Schadensregulierung anhand des DEKRA-Gutachtens vorzunehmen. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Lohnkosten im klägerischen Sachverständigengutachten zutreffend angesetzt wurden. Der Sachverständige hat die Kosten berücksichtigt, die die Firma X gegenüber einem Privatkunden in Rechnung stellen würde. Allein auf diese Beträge kommt es an. Es ist nicht entscheidend, was in einer Vereinbarung zwischen der Firma X und der Beklagten geregelt ist. Die niedrigeren Lohnkosten kommen nur dann zum Zuge, wenn die Beklagte den Auftrag für die Reparatur erteilen würde. Hier ist es jedoch Sache der Klägerin, wie sie die Schadensbeseitigung durchführen lässt.

Die Klägerin hat entschieden, den Wagen unrepariert in Zahlung zu geben und ein Neufahrzeug bei der Firma X zu erwerben. Sie hat dann einen Anspruch darauf, dass die fiktive Abrechnung erfolgt auf der Basis des Gutachtens. Es sind die Lohnkosten und Nebenkosten anzusetzen, die sie im Falle einer Auftragserteilung an die Firma X zu zahlen gehabt hätte. Dies wären Karosseriearbeiten für 87,00 € pro Stunde und Lackierarbeiten für 106,00 € pro Stunde. Die ermäßigten Preise spielen insofern keine Rolle, weil sie nur im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Firma X gelten. Hier hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung des Betrages, den sie im Falle einer Auftragserteilung an die Firma X zu zahlen gehabt hätte. Das sind 3.753,19 € und nicht 2.721,54 €.

Die Beklagte hat hier auch die Mehrwertsteuer zu erstatten. Zwar ist keine Reparatur durchgeführt worden, die zum Anfall von Mehrwertsteuer geführt hätte. Dennoch ist hier aufgrund des Ankaufs eines Neufahrzeuges die Zahlung von Mehrwertsteuer erforderlich gewesen. Dann muss aber auch bei der fiktiven Reparaturkostenabrechnung die Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht werden, da ein mehrwertsteuerpflichtiges Geschäft abgewickelt wurde im Zusammenhang mit der Erlangung des Ersatzes für das beschädigte Fahrzeug. Auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind bei der fiktiven Abrechnung zu berücksichtigen, da diese nach glaubhaften Bekundungen des Zeugen in Rechnung gestellt worden wären, wenn die Klägerin den entsprechenden Reparaturauftrag erteilt hätte.

Quelle: Urteil des AG Dortmund vom 28.08.2007, Az.: 428/1261/07

 

Leave a comment

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.